Pflegeweiss informiert und unterstützt Pflegebedürftige sowie Angehörige bei der Versorgung mit Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch gemäß § 40 SGB XI. Bei vorliegendem Pflegegrad ist eine monatliche Kostenübernahme durch die Pflegekasse im gesetzlichen Rahmen möglich.
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sind Teil der gesetzlichen Pflegeleistungen.
Sie dienen der Hygiene, dem Infektionsschutz und der Erleichterung der häuslichen Pflege.
Pflegeweiss stellt Informationen bereit und begleitet den Prozess der Auswahl, Antragstellung und regelmäßigen Versorgung – transparent und gesetzeskonform.
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sind Hilfsmittel, die im Pflegealltag regelmäßig benötigt werden und nicht wiederverwendbar sind.Sie unterstützen Pflegende und Pflegebedürftige im häuslichen Umfeld.
Dazu gehören unter anderem:
Die konkrete Auswahl erfolgt bedarfsgerecht und kann regelmäßig angepasst werden.
Ein Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch besteht, wenn:
Die Kostenübernahme erfolgt durch die Pflegekasse gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.
Im ersten Schritt wählen Sie die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch entsprechend dem tatsächlichen Bedarf aus. Die Zusammenstellung erfolgt individuell und orientiert sich an der häuslichen Pflegesituation. Eine feste Box oder vordefinierte Inhalte gibt es nicht – die Auswahl kann jederzeit angepasst werden, wenn sich der Pflegebedarf ändert.
Nach der Auswahl erfolgt die Antragstellung gemäß den gesetzlichen Vorgaben.
Die Abrechnung der Pflegehilfsmittel erfolgt direkt mit der zuständigen Pflegekasse im Rahmen der Regelungen nach § 40 SGB XI. Für Sie entsteht kein zusätzlicher organisatorischer Aufwand – die Abwicklung übernehmen wir transparent und nachvollziehbar.
Bei genehmigtem Anspruch ist eine regelmäßige, in der Regel monatliche Versorgung mit Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch möglich.
Die Lieferung erfolgt zuverlässig nach Hause, sodass die benötigten Hilfsmittel kontinuierlich zur Verfügung stehen und der Pflegealltag planbar bleibt.
Pflegeweiss begleitet Sie während des gesamten Prozesses – von der Auswahl über die Antragstellung bis hin zur fortlaufenden Versorgung.
Unser AnspruchPflegeweiss versteht sich als Informations- und Organisationspartner rund um die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch gemäß § 40 SGB XI.
Unser Anspruch ist es, komplexe gesetzliche Regelungen verständlich aufzubereiten und den organisatorischen Aufwand für Pflegebedürftige und Angehörige so gering wie möglich zu halten.Viele Menschen kommen erstmals mit dem Thema Pflege in Berührung und stehen vor zahlreichen Fragen. Pflegeweiss setzt hier an und bietet klare Orientierung, ohne zu überfordern oder Erwartungen zu wecken, die über den gesetzlichen Rahmen hinausgehen.
Verständliche Abläufe
Die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln folgt festen gesetzlichen Vorgaben.
Wir erklären diese Abläufe nachvollziehbar und begleiten Schritt für Schritt – von der Auswahl bis zur laufenden Versorgung.
Transparente Kommunikation
Alle Informationen zur Antragstellung, Abrechnung und Versorgung werden offen und klar dargestellt. Änderungen oder Anpassungen können jederzeit nachvollzogen werden.
Zuverlässige Organisation der Versorgung
Eine kontinuierliche Versorgung ist im Pflegealltag entscheidend. Pflegeweiss sorgt für eine strukturierte Abwicklung, damit Pflegehilfsmittel regelmäßig und planbar zur Verfügung stehen.
Pflegeweiss legt Wert auf Sachlichkeit, Verlässlichkeit und Gesetzeskonformität. Unser Ziel ist es, Pflegebedürftige und Angehörige organisatorisch zu entlasten – ohne Druck, ohne Werbung, ohne unnötige Komplexität.
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sind Hilfsmittel, die im Rahmen der häuslichen Pflege regelmäßig benötigt werden und nicht wiederverwendbar sind.
Sie dienen insbesondere der Hygiene, dem Infektionsschutz und der Erleichterung des Pflegealltags. Die Versorgung ist gesetzlich in § 40 SGB XI geregelt.
Ein Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch besteht, wenn ein anerkannter Pflegegrad (1–5) vorliegt und die Pflege zu Hause oder im betreuten Wohnen erfolgt. Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob die Pflege durch Angehörige oder einen ambulanten Pflegedienst übernommen wird.
Bei vorliegendem Pflegegrad kann die Pflegekasse die Kosten für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch im gesetzlichen Rahmen übernehmen. Die Abrechnung erfolgt gemäß den geltenden Regelungen direkt mit der zuständigen Pflegekasse.
Bei genehmigtem Anspruch ist eine regelmäßige, in der Regel monatliche Versorgung mit Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch möglich. So stehen die benötigten Hilfsmittel kontinuierlich zur Verfügung und der Pflegealltag bleibt planbar.
Ja. Die Auswahl der Pflegehilfsmittel erfolgt bedarfsgerecht und kann jederzeit angepasst werden, wenn sich die Pflegesituation ändert. Es gibt keine festen Boxen oder vordefinierten Inhalte.
Ja. Die Auswahl der Pflegehilfsmittel erfolgt bedarfsgerecht und kann jederzeit angepasst werden, wenn sich die Pflegesituation ändert. Es gibt keine festen Boxen oder vordefinierten Inhalte.
Die Abrechnung erfolgt mit allen gesetzlichen Pflegekassen. Pflegeweiss unterstützt bei der organisatorischen Abwicklung und stellt eine transparente Kommunikation sicher.
Ja. Die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln kann jederzeit pausiert oder beendet werden, zum Beispiel bei einer Änderung der Pflegesituation oder des Pflegebedarfs.

Informieren Sie sich über Ihren Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch gemäß § 40 SGB XI und starten Sie die Auswahl im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben.
Die Antragstellung und Abrechnung erfolgt nach den geltenden Regelungen
direkt mit der zuständigen Pflegekasse.